[ Auszug: Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellscha ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]